Satzung


Satzung des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine e. V.
(in der Fassung vom 02. November 2002)
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§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine e.V. (VNT). Sein Arbeitsbereich erstreckt sich auf das Land Niedersachsen.

 

(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Hannover.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Der Verein

 

hat den Zweck, die Tierschutzvereine im Lande Niedersachsen und sonstige in diesem Lande bestehende Vereine, Verbände und Gemeinschaften, die sich den Schutz der Tiere zur Aufgabe gestellt haben, zusammenzuschließen;

 

soll die Bestrebungen seiner Mitglieder wirkungsvoller gestalten, ihre Belange fördern, ins-besondere gegenüber Landesbehörden und überörtlichen Verbänden vertreten und Einfluß auf die gesetzgebenden Körperschaften nehmen sowie den Tierschutzgedanken verbreiten;

 

soll Tierquälereien verhindern, Tierhalter über die tierschutz- und artgerechte Haltung von Tieren aufklären und geschehene Tierquälereien verfolgen und zu ihrer Ahndung beitragen;

 

fordert die Abschaffung der Tierversuche und die Beseitigung der tierquälerischen Haltungs¬systeme in der Nutztierhaltung;

 

fördert die Entwicklung von Alternativmethoden zu Tierversuchen;

 

unterstützt die gemeinnützige Tierschutzarbeit seiner Mitglieder ideell und finanziell im Rahmen seiner Möglichkeiten;

 

unterstützt seine Mitglieder bei der Beschaffung von finanzieller Hilfe durch Dritte;

 

hat die Interessen der Mitglieder zu koordinieren.

 

(2) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

 

a) Zusammenkünfte der Vereinsmitglieder,

 

b) Durchführung von Informations-, Vortrags- und Protestveranstaltungen,

 

c) Beschaffung und Erstellung von Informationsmaterial, seine Weitergabe an die Vereinsmit¬glieder zur Verbreitung in der Öffentlichkeit,

 

d) die Herausgabe und Verbreitung einer Informationsschrift über aktuelle Tierschutzfragen und -probleme,

 

e) Gewährung von Beihilfen, Zuschüssen oder Darlehn an ordentliche Mitglieder zur Hilfe bei der Verwirklichung ihrer gemeinnützigen satzungsmäßigen Tierschutzaufgaben,

 

f) finanzielle Förderung der Entwicklung von Alternativmethoden zu Tierversuchen,

 

g) das Sammeln von Geld- und Sachspenden,

 

h) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Tierschutzfragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab¬schnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit¬glieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den für den Verein tätigen Personen können Auslagen und Aufwendungen für den Verein erstattet werden.

 

(3) Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei seiner Auflösung oder Aufhebung keinen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können sein:

Gemeinnützige eingetragene Tierschutzvereine, die ihren Sitz innerhalb des Landes Niedersach¬sen haben und andere gemeinnützige eingetragene Vereine, Verbände und Gemeinschaften im Lande Niedersachsen, die sich den Schutz der Tiere oder den Kampf gegen den Mißbrauch auf Gebieten, auf denen das Tier Opfer menschlicher Maßnahmen oder Nachstellungen ist, zur Aufgabe gestellt haben.

 

(2) Außerordentliche Mitglieder können sein:

Tierschutzvereine oder andere Vereine im Sinne von Absatz 1 außerhalb des Landes Nieder¬sachsen, natürliche Personen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Tierschutz unterstützen und fördern wollen.

 

(3) Fördernde Mitglieder können sein:

natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die den Tierschutz unterstützen und fördern wollen.

 

(4) Ehrenmitglieder können sein:

Personen, die sich um den Aufbau des Vereins besonders verdient gemacht haben oder be-sonders wirkungsvoll die Belange des Tierschutzes vertreten haben.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die schriftlich erfolgt und ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, ist innerhalb eines Monats seit Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig in ihrer nächsten ordentlichen Versammlung.

 

(2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Ausschluß, bei Einzelpersonen auch durch Tod.

 

(4) Der Austritt kann nur zum Schluß eines Geschäftsjahres schriftlich unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

 

(5) Der Ausschluß ist bei Nichterfüllung der satzungsmäßigen Verpflichtungen zulässig. Die Ent¬scheidung trifft der Vorstand.

 

Gegen die Entscheidung des Vorstandes, die schriftlich erfolgt und begründet werden muß, ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Beschlusses schriftliche Beschwerde an die Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.

 

(6) Der Vorstand kann die Mitgliedschaft durch Streichung beenden, wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen (die außerordentlichen Mitglieder, soweit sie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sind, durch ihre bevollmächtigten Vertreter) und dabei die ihnen zukommenden Aufgaben und Befugnisse auszuüben,

 

(2) Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich,

 

a) den Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen,

 

b) dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen,

 

c) wesentlichen Schriftwechsel zwischen den Mitgliedern und anderen Organisationen oder mit Behörden dem Verein mitzuteilen,

 

d) den Tierschutz in ihrem Wirkungsbereich im Einklang mit den Bestimmungen des Tier-schutzgesetzes und den Beschlüssen und Richtlinien des Verbandes Niedersächsischer Tierschutzvereine e.V. durchzuführen,

 

f) dem Verein Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder unaufgefordert mitzuteilen; das gilt auch für Änderungen.

 

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

a) der Vorstand,

 

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Jugendwart, zwei Beisitzern.

 

(2) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglied in einem Mitgliedsverein des Verbandes sein.

 

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Die Vereinigung des Amtes des Schatzmeisters mit einem anderen Vorstandsamt in einer Person ist unzulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied mit der Geschäftsführung beauftragen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Beirat berufen.

 

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 II des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen ist einzelvertretungsberechtigt. Für das Innen¬verhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch die Berufung eines Vertreters ergänzen. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungs¬wahl für den Rest der Wahlperiode gemäß Absatz 3 vorzunehmen.

 

(6) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

 

2. Einberufung der Mitgliederversammlung

 

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

4. Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und Rechnungslegung

 

5. Erlaß von Richtlinien für die Erfüllung der Satzungszwecke

 

6. Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

 

7. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

 

8. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

 

9. Einrichtung einer Geschäftsstelle sowie Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle,

 

10. Überwachung der Geschäftsführung.

§ 9 Beschlußfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Frist von einer Woche einzuhalten. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftli¬chem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

 

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsit¬zende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Den Vorsitz in der Vorstandssitzung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Be¬schlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen¬gleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

 

(3) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter, Schriftführer und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es soll Ort und Zeit der Vorstandssit¬zung, die Namen der Teilnehmer, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

 

(4) Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich verlangt. Vorstandssitzungen sind auch vor der Einladung zu einer Mitgliederversammlung abzuhalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Eine Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, wenigstens jedoch jährlich, vom Vorstand einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn es von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

(2) Berechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, sind die bevollmächtigten Vertreter der ordentlichen Mitglieder, die außerordentlichen Mitglieder ( § 4 Ziff. 2), die fördernden Mitglieder, die Ehrenmitglieder und Mitglieder der Mitgliedsvereine.

 

(3) Eine Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Anträge für die Versammlung sind spätestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen.

 

(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der stellv. Vorsitzende. Bei der Wahl des Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Wahlleiter zu berufen. Der Vorsitzende ernennt zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

 

2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

 

3. Entgegennahme des Kassenberichts

 

4. Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters

 

5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

 

6. Wahl der Rechnungsprüfer

 

7. Beschlußfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands

 

8. Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

9. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

 

(6) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung nach seinem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefaßten Beschlüsse gebunden.

§ 11 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht eines Mitgliedsvereins kann nur durch einen Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB oder einen besonderen vom Vorstand des Vereins schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

(3) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Mitgliedes muß schriftlich abgestimmt werden.

 

(4) Hat bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt.

 

(5) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom Versammlungsleiter, Schriftführer und dem Protokollführer zu unterzeichnen und hat Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die gestellten Anträge, die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut der Änderung protokolliert werden.

§ 12 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer eines Jahres festgesetzt. Er ist bis zum 31. März eines jeden Jahres unaufgefordert zu zahlen.

 

(2) Für außerordentliche Mitglieder beträgt der Mindestbeitrag für Einzelpersonen 44,-- €, für Vereine und Verbände je angefangene 100 Mitglieder 30,-- € jährlich.

 

(3) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs¬berechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den

 

Arbeitskreis Norddeutscher Tierschutzverbände e.V.,

 

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Tierschutzes, zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.April 1998 außer Kraft.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 02. November 2002 in Langenhagen.

Verband Niedersächsischer Tierschutzvereine


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